Bestattungsformen
Die Bestattung kann ein Erdbegräbnis oder eine Feuerbestattung sein, bei der Seebestattung wird die Urne im Meer versenkt.
Für Erdbestattungen und Urnenbestattungen bieten die kirchlichen Friedhöfe in der Regel Wahl- und Reihengrabstellen an. Die Ruhezeiten liegen zwischen 15 und 25 Jahren und können bei Wahlgräbern verlängert werden.
Die anonyme Beisetzung kann dem Wunsch der Hinterbliebenen entgegenstehen, einen Ort für ihre Trauer zu haben. Die Grabstelle muss mit Namen und Jahreszahlen gekennzeichnet sein.
Neben dem namenlosen Grab gibt es andere Möglichkeiten für Hinterbliebene, die wenig Zeit für die Grabpflege erübrigen können: Mancherorts ist eine Bestattung in pflegefreien Rasengräbern möglich. Daneben bieten einige Friedhöfe Gemeinschaftsanlagen und Urnenhaine an, bei denen die Namen der Verstorbenen auf einem Gemeinschaftsgrabmal aufgeführt werden.
In neuerer Zeit ist in Deutschland auch die Bestattung in einem Bestattungswald oder in Bestattungskirchen möglich geworden.
Die Friedhofsordnungen kirchlicher Friedhöfe enthalten meist Gestaltungsvorschriften, welche etwa die Aufstellung bestimmter Grabsteinformen oder Bearbeitungsarten ausschließen.
In seelsorgerlicher Verantwortung
Die kirchliche Bestattung setzt in der Regel voraus, dass die verstorbene Person bei ihrem Tod Mitglied einer evangelischen Kirche war. Auf Wunsch der Eltern werden auch Kinder kirchlich bestattet, die vor einer Taufe verstorben sind. Dasselbe gilt für tot-, fehl- oder ungeborene Kinder.
Keinem verstorbenen Kirchenmitglied darf auf Grund seiner Todesumstände eine kirchliche Bestattung verwehrt werden. Gehörte die verstorbene Person einer anderen christlichen Kirche an, so kann sie in Ausnahmefällen von einer Pfarrperson der Landeskirche bestattet werden. Zuvor soll mit der zuständigen Pfarrperson der anderen Kirche Kontakt aufgenommen werden.
Niemand darf gegen seinen zu Lebzeiten geäußerten Willen kirchlich bestattet werden. Die kirchliche Bestattung von Verstorbenen, die keiner christlichen Kirche angehörten, kann in begründeten Ausnahmefällen geschehen. Die Entscheidung darüber trifft die Pfarrperson.
Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Bestattungsgesetz der Landeskirche.